Auslegung und Form testamentarischer Verfügungen
Die Verwirklichung des Erblasserwillens
Wolfgang Welter
Anders als bei Rechtsgeschäften inter vivos beherrscht der Grundsatz der Formbedürftigkeit das Rechtgebiet der Verfügungen von Todes wegen. Und gerade hier wirkt sich ein Formfehler besonders tragisch aus: eine gesetzliche Heilungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen, eine formgerechte Neuvornahme meist nicht möglich, weil der Formfehler in der Regel erst nach dem Tode des Erblassers – und damit zu spät – entdeckt wird. Gerade weil das BGB aber dem Erblasser die Möglichkeit gegeben hat, privatautonom die Rechtsverhältnisse für die Zeit nach seinem Tod zu gestalten, kommt der Auslegung testamentarischer Verfügungen, sowohl hinsichtlich der formellen Anforderungen als auch den Inhalt betreffend, eine Bedeutung von ganz anderer Dimension als bei Rechtsgeschäften unter Lebenden zu.