Besoldungsrecht in Bund und Ländern
Andreas Becker, Alexia Tepke
Bis August 2006 war die Besoldung in Bund, Ländern und Gemeinden durch ein Bundesbesoldungsgesetz (BBesG a.F.) als Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates gestaltet. Damit war eine einheitliche Besoldung bei gleichem Amt, gleicher Funktion und gleicher Leistung für alle Beamten im gesamten Bundesgebiet sichergestellt. Die Verlagerung der Besoldungsgesetzgebung ab September 2006 auf den Bund und die Länder jeweils eigenständig – nicht auf die Kommunen – führte zu 17 eigenständigen und unterschiedlich ausgestalteten Besoldungsgesetzen. Diese Rechtszersplitterung macht das Besoldungsrecht heute komplex, intransparent und arbeitsintensiv.
Das vorliegende Werk ermöglicht einen umfassenden Über- und Einblick in alle Besoldungsgesetze. Es kommt zu einem Zeitpunkt, nachdem der Bund und alle Länder eigenständige Rechte erlassen haben. Zum Abgleich der jeweiligen Gesetze und evtl. Veränderungen ist das ehemals bundeseinheitliche Besoldungsrecht (BBesG a.F.) aufgenommen. Ein vorangestellter Paragrafenspiegel bietet – aus gehend vom Bundesrecht – einen schnellen Zugriff und die thematische Zuordnung zu wichtigen Regelungen. Zudem sind vor dem jeweiligen Gesetzestext die amtliche oder nichtamtliche Gliederung ebenso aufgeführt wie die im jeweiligen Gesetzgebungsverfahren maßgeblichen Erwägungen und Begründungen.
Das Werk bietet damit einen Lückenschluss zwischen den umfangreichen Loseblattsammlungen, die über mehrere 1.000 Seiten das in 17 Rechtskreise zersplitterte Besoldungsrecht erläutern, und dem schnellen – jedoch nie vollständigen und bei den komplexen Regelungen schwer lesbaren – Zugriff über das Internet. Ziel des Buches ist es, für das komplexe Spezialgebiet des Besoldungsrechts den mit der Gesetzgebung, der Anwendung oder dem Vollzug befassten Personen in Bund und Ländern – gerade angesichts der föderalen Dynamik des öffentlichen Dienstrechts – eine umfassende, zugleich aber noch handliche Darstellung der anzuwendenden Gesetze zur täglichen Unterstützung zu bieten.