Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Kommentar
Claus Hamacher, Matthias Menzel
Das Bestattungsgesetz wurde zuletzt 2014 novelliert.
Diesem Umstand trägt die 3. Auflage „Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen“ Rechnung. Der Kommentar greift die Novellierungen auf und erläutert diese ausführlich.
Der leicht verständliche Praxis-Kommentar zum Bestattungsgesetz NRW gibt dem Leser klare und eindeutige Informationen, die einen sicheren Umgang mit der Rechtsmaterie gewährleisten. Die 3. Auflage ist mit zahlreichen Änderungen und Ergänzungen gegenüber der Vorauflage wieder auf den neuesten Stand. So berücksichtigt der Kommentar folgende Änderungen:
Neu eingeführt wurde die Möglichkeit, dass Kommunen gemeinnützige Religionsgemeinschaften oder religiöse Vereine mit der Friedhofsträgerschaft beleihen können.
Die Bedingungen für die Möglichkeit der Übertragung des Betriebs von Bestattungswäldern wurden im Gesetz präzisiert.
Als Reaktion auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil wurde ein landesweites Verbot des Aufstellens von Grabsteinen aus schlimmsten Formen ausbeuterischer Kinderarbeit im Bestattungsgesetz normiert.
Urnen, Särge, Grabbeigaben und Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb der Ruhefrist möglich ist.
Der frühestmögliche Zeitpunkt für eine Erdbestattung ist in Zukunft 24 Stunden nach Eintritt des Todes, Bestattung oder Einäscherung müssen in der Regel spätestens innerhalb von 10 Tagen durchgeführt werden.
Für Urnenbeisetzungen wird u.a. auf Wunsch der kommunalen Spitzenverbände die Pflicht zum Nachweis der Beisetzung eingeführt.
Die Arbeits- und Orientierungshilfe ist der ideale Ratgeber für Gemeinde-, Stadt- und Kreisverwaltungen, insbesondere die Friedhofsverwaltungen, Polizei- und Ordnungsbehörden, Bestattungsinstitute, Friedhofs-Dienstleister, Kirchen, Verbände, Gerichte, Rechtsanwälte, interessierte Bürger(innen).