Beweisrecht im Arzthaftpflichtprozess
Joachim Sick
Unter Berufung auf «spezifische Beweisnöte» beider Parteien hat die Rechtsprechung unter Führung des VI. Senats des Bundesgerichtshofs einige Sonderregeln für den Arzthaftpflichtprozess entwickelt. Dabei hat sich die Rechtsprechung von der gesetzlichen Beweislastverteilung in wichtigen Punkten abgekehrt und besondere Pflichten zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts geschaffen. Die weitgehend am Einzelfall ausgerichteten Entscheidungen werden gesammelt, die massgeblichen Erwägungen auf den Begriff gebracht und auf ihre Berechtigung untersucht.