Checkliste 13 für die Anfertigung und Qualitätskontrolle von Berichten über die Prüfung von Finanzanlagenvermittlern nach § 24 FinVermV
- einschl. Musterbericht, Stand 1.09.2018
Wolf-Michael Farr
Seit dem 1.1.2013 bedürfen gewerbliche Finanzanlagenvermittler einer Erlaubnis und Registrierung nach § 34f GewO und sind nach § 24 Abs. 1 FinVermV prüfungspflichtig. Danach hat der Gewerbetreibende auf seine Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 FinVermV ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer (z. B. WP, WPG, vBP, BPG, StB, RA) prüfen zu lassen. Für diese Prüfung hat das IDW den IDW PS 840 (Stand: 05.03.2015, derzeit in Überarbeitung als IDW EPS 840 n.F. mit Stand: 09.03.2018) herausgebracht. Danach trifft der Prüfer keine Aussage zur Einhaltung der Vorschriften der FinVermV mit hinreichender oder begrenzter Sicherheit. Der Prüfungsbericht ist der zuständigen Erlaubnisbehörde bis spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres zu übermitteln, damit diese die Prüfungsergebnisse entsprechend würdigen kann.
Zur Unterstützung hierfür sind in der vorliegenden Broschüre folgende Hilfsmittel enthalten:
– Musterbericht für die Prüfung nach § 24 FinVermV
– Checkliste für die Anfertigung von Prüfungsberichten nach § 24 FinVermV (Berichtsbegleitbogen)
– Checkliste für die Qualitätskontrolle von Prüfungsberichten nach § 24 FinVermV (Berichtskontrolle)
– Index für die Arbeitspapiere zur Prüfung nach § 24 FinVermV
– Prüfercheckliste zur Durchführung der Prüfung nach § 24 FinVermV
– Vollständigkeitserklärung (Muster IDW Verlag)
– IDW EPS 840 n.F. zur Prüfung von Finanzanlagenvermittlern (Stand 09.03.2018)
– Literaturverzeichnis