Checkliste 4 für die Aufstellung und Prüfung des Lageberichts bzw. Konzernlageberichts
2 Teil-Checklisten - Stand: 01.06.2021
Wolf-Michael Farr
Der Vorstand einer AG bzw. die Geschäftsführer einer GmbH haben nach § 264 Abs. 1 HGB – neben dem Jahresabschluss – in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahrs (Gj) für das Vorjahr einen Lagebericht aufzustellen. Diese Pflicht gilt auch für sog. Kapitalgesellschaften und Co, insbesondere die GmbH & Co KG. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Lageberichts gilt nicht für kleine Gesellschaften i.S.v. § 267 Abs. 1 HGB sowie publizitätspflichtige Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute. Ebenso haben die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens – neben dem Konzernabschluss – in den ersten 5 Monaten des Gj für das Vorjahr einen Konzernlagebericht aufzustellen (§ 290 Abs. 1 HGB). Der Lagebericht von Inlandsemittenten (Aktien, Schuldtitel) ist auch Teil des Jahresfinanzberichts gemäß § 37v Abs. 2 Nr. 2 WpHG.
Für den Inhalt gelten die Vorschriften zum Lagebericht (§§ 289 bis 289f HGB) bzw. Konzernlagebericht
(§§ 315 bis 315d HGB). Im Rahmen der Abschlussprüfung ist der Lagebericht bzw. Konzernlagebericht nach § 317 Abs. 2 HGB darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss bzw. Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlussprüfers in Ein-klang steht und ob der Lagebericht bzw. Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens bzw. Konzerns vermittelt; dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Die Prüfung hat sich auch da-rauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lage- bzw. Konzernlageberichts beachtet worden sind.
Vor diesem Hintergrund werden hier zwei gesonderte Checklisten für die Aufstellung bzw. Prüfung des Lageberichts (Konzernlageberichts, zusammengefassten Lageberichts) angeboten:
– Checkliste 1: DRS-Checkliste für Lageberichte, Konzernlageberichte und zusammengefasste Lageberichte (unter Beachtung des HGB sowie DRS 20 vom 24.10.2019),
– Checkliste 2: Zusatz-Checkliste, die ggf. vom Abschlussprüfer zusätzlich zur Checkliste 1 eingesetzt wird (Prüfungshandlungen nach IDW PS 350 n.F. vom 12.12.2017).
Die o.g. Lageberichts-Checklisten können als Hilfsmittel für die Aufstellung bzw. Prüfung eingesetzt werden (zum Zwecke der Dokumentation).
Die ständig aktualisierten FARR®-Prüferchecklisten (Nr. 1 bis 19) sind dafür vorbereitet, bei der Aufstellung oder Prüfung von Jahres-, Konzernabschlüssen bzw. bei anderen Prüfungen (z.B. MaBV) verwendet und als Dokumentationsmittel abgelegt zu werden. Sie dienen damit nicht nur als Hilfsmittel für die interne Qualitätssicherung (§ 55b WPO), sondern auch für die externe Qualitätskontrolle (§ 57a WPO). Die Checklisten enthalten z.T. auch Muster für die praktische Arbeit sowie ein Literaturverzeichnis zum betreffenden Thema.