Das Berggesetz für das Königreich Bayern
vom 20. März 1869 / 30. Juni 1900 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1900. Nebst der Verordnung vom 30. Juli 1900, die Organisation und Wirkungskreis der Bergbehörden betreffend und den oberbergpolizeilichen Vorschriften vom 30. Juli 1900
Alois Rauck
Frontmatter — Einleitung und Vorwort — Inhaltsverzeichniß — Berichtigungen — Das Berggesetz für das Königreich Bayern in der Fassung des Gesetzes vom 3V. Juni 1900. — Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. — Zweiter Titel. Von der Erwerbung des Bergwerks-Eigenthums. — Dritter Titel. Von dem Bergwerkseigenthume. — Vierter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der Mitbetheiligten eines Bergwerkes. — Fünfter Titel. Von den Rechtsverhältnissen zwischen den Bergbautreibenden und den Grundbesitzern. — Sechster Titel. Von der Aufhebung des Bergwerkseigenthums. — Siebenter Titel. Von den Knappschaftsvereinen. — Achter Titel. Von den Bergbehörden. — Neunter Titel. Von der Bergpolizei. — Zehnter Titel. Strafbestimmungen. — Elfter Titel. Uebergangsbestimmungen — Beilage I. Königlich Allerhöchste Verordnung die Organisation und Wirkungskreis der Bergbehörden betr. — Beilage II. Oberbergpolizeiliche Vorschriften. — Alphabetisches Register. — Backmatter