Das Ende der öffentlichen Dienstleistungen in der Europäischen Union?
Art. 86 Abs. 2 (ex-Art. 90 Abs. 2) EGV im System des EGV
Stephanie Rumpff
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union greifen in unterschiedlichem Umfang regulierend in Wirtschaftsbereiche ein, in denen wesentliche Dienstleistungen für die Bevölkerung und die nationale Wirtschaft erbracht werden. Derartige Regulierungen stehen in einem Spannungsverhältnis zu den Vorschriften des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts, die auf die Verwirklichung des Binnenmarktes unter Wettbewerbsbedingungen abzielen. Wirtschaftsbereiche wie die Telekommunikation und die Elektrizitäts- und Gasversorgung unterliegen daher einem fortschreitenden Deregulierungsprozeß. Gleichzeitig erkennt das Gemeinschaftsrecht die Bedeutung von Dienstleistungen an, deren Wahrnehmung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse der Mitgliedstaaten liegt. Zentrale Vorschrift für den Ausgleich der Interessen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft ist Art. 86 Abs. 2 (ex-Art. 90 Abs. 2) EGV.