Das Erbrecht der Buch’schen Glosse
Gesine Güldemund
Etwa 100 Jahre nach der Entstehung des Sachsenspiegels versieht der universitär ausgebildete Jurist Johann von Buch, dem Vorbild der Glossae Ordinariae des römisch-kanonischen Rechts folgend, das Rechtsbuch mit einer Glossierung. Diese Glossierung, die sogenannte Buch’sche Glosse, prägt die weitere Entwicklung des sächsischen Rechts über Jahrhunderte. Gesinde Güldemund untersucht das Erbrecht der Buch’schen Glosse und zieht die Erkenntnisse ihrer Untersuchung sodann für einige allgemeine Fragen der Glossenforschung heran. Im Zentrum steht dabei die Frage nach dem rechtlichen Gehalt der Buch’schen Glosse, ihrem Verhältnis zum Recht des Sachsenspiegels einerseits und zum römisch-kanonischen Recht andererseits. Der Band enthält zudem umfangreiche Ausführungen zum Erbrecht des Sachsenspiegels und des römisch-kanonischen Rechts, die zur Ermittlung des Glossenrechts herangezogen werden.