Das nacheheliche Unterhaltsrecht in einem Scheidungsrecht ohne Verschulden
(Unter Berücksichtigung des UändG)
Renate Schuchmann
Mit dem 1. EheRG, das am 1. Juli 1977 in Kraft trat, sollten sowohl der Scheidungsausspruch als auch die Entscheidungen über Folgesachen wegen der Unwägbarkeit der Scheidungsschuld davon gelöst werden. Dieses beabsichtigte reine Zerrüttungsprinzip wurde im Bereich des Unterhaltsrechtes weder von der Rechtsprechung noch von der Wissenschaft angenommen. Über das sogenannte schwerwiegende Fehlverhalten kamen Schuldaspekte in das Unterhaltsrecht, die durch das UÄndG festgeschrieben wurden. Die vorliegende Arbeit versucht, nachzuweisen, dass diese Gesichtspunkte nicht erforderlich sind, um gerechte Ergebnisse zu erreichen, wenn die einzelnen Unterhaltsansprüche auf den rechtfertigenden Grund zurückgeführt werden.