Das Recht auf eine gute Verwaltung im Europäischen Gemeinschaftsrecht
Inhalt, Anwendungsbereich und Einschränkungsvoraussetzungen des Grundrechts auf eine gute Verwaltung in Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Ralf Bauer
In Artikel 41 der im Dezember 2000 proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist das Recht auf eine gute Verwaltung statuiert. Das Recht – wie es in Artikel 41 der Charta seine Ausprägung gefunden hat – ist offen formuliert und damit auf eine Konkretisierung angelegt. Die Arbeit zeigt Inhalt, Anwendungsbereich und Einschränkungsvoraussetzungen des Grundrechts auf. Besondere Berücksichtigung findet dabei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Europäischen Gerichts erster Instanz (EuG), in der das Grundrecht seinen Ursprung hat.