Das Reichs-Erbschaftsteuergesetz vom 3. Juni 1906
Nebst den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats. Sowie den Vollzugsvorschriften der Königreiche Preußen, Bauern, Sachsen und Württemberg, der Großherzogtümer Baden und Hessen und des Herzogtums Braunschweig
F. W. R. Zimmermann
Frontmatter — Vorwort. — Inhaltsverzeichnis. — Abkürzungen. — Berichtigung. — Einleitung. — Reichs-Erbschaftssteuergesetz vom 5. Juni 1906. — I. Gegenstand der Erbschaftssteuer. — II. Räumliche Herrschaft des Gesetzes. — III. Betrag der Erbschaftssteuer. — IV. Befreiungen. — V. Ermittelung des Wertes der Masse — VI. Bedingter Erwerb. — VII. Bedingte Belastung. — VIII. Unsichere Rechte. — IX. Erwerb von Vermögen ohne die Nutzung. — X. Berechnung der Erbschaftssteuer. — XI. Haftung für die Erbschaftssteuer. — XII. Zuständigkeit für Erhebung und Verwaltung der Erbschaftssteuer. — XIII. Anmeldung des Erwerbes. — XIV. Erbschaftssteuererklärung. — XV. Pauschversteuerung — XVI. Erbschaftssteuerbescheid — XVII. Stundung. — XVIII. Zwangsvollstreckung- — XIX. Strafen. — XX. Strafverfahren. — XXI. Umwandlung der Geldstrafen. — XXII. Kosten. — XXIII. Verjährung der Erbschaftssteuer. — XXIV. Schenkungen unter Hebenden. — XXV. Rechtsweg. — XXVI. Zuschläge zu der Steuer. — XXVII. Besondere Steuer von Abkömmlingen und Ehegatten. — XXVIII. Übergangsvorschriften — XXIX. Schlussvorschrift — Erbschaftsteuer-Ausfuhrungsbestimmungen — Vorbemerkungen — I. Erbschaftssteueramter und Oberbehörden. — Erster Abschnitt. Erwerb von Todes wegen. — Zweiter Abschnitt. Schenkungen unter Lebenden. — Dritter Abschnitt. Losten. — Vierter Abschnitt. Aktenführung, Buchführung, prüfungsverfahren. — Anhang zu den Erbschaftssteuer-Ausführungsbestimmungen. — Vollzugsordungen zum Reichserbschaftsfteuergesetz — Vorbemerkung — Königreich Preußen. — Königreich Bayern. — Königreich Sachsen. — Königreich Württemberg. — Erzherzogtum Baden. — Großherzogtum Hessen. — Herzogtum Braunschweig. — Nachträge. — Sachregister