Daseinsvorsorge und europäisches Beihilfenrecht von Malek,  Paul

Daseinsvorsorge und europäisches Beihilfenrecht

Die beihilfenrechtliche Bewertung von Ausgleichszahlungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

Daseinsvorsorge ist ein unscharfer Begriff. Er umschreibt die Bereitstellung der für ein menschliches Dasein als notwendig erachteten Güter und Leistungen durch den Staat. Beispielsweise fallen hierunter die Gas-, Wasser- und Elektrizitätsversorgung, Bildungs- und Kultureinrichtungen oder der Betrieb von Krankenhäusern. Durch die gemeinschaftlich bedingte Liberalisierung der Monopolmärkte sowie ein damit einhergehendes geändertes Staatsverständnis wandelte sich die Funktion des Staates und seiner Entitäten vom Entrepreneur der Daseinsvorsorgedienstleistungen zum bloßen Besteller entsprechender Leistungen. Um die Funktionsfähigkeit der Daseinsvorsorge aufrechtzuerhalten, wurden staatliche Ausgleichszahlungen an Unternehmen notwendig, die der Staat mit der Erbringung unrentabler Aufgaben der Daseinsvorsorge beauftragte.

Die vorliegende Arbeit untersucht das Verhältnis derartiger Ausgleichszahlungen zum Beihilfenrecht der Europäischen Union, das mit Art. 106 bis 108 AEUV jegliche und damit gerade finanzielle Beihilfen an Unternehmen grundsätzlich verbietet. Hierbei nimmt die Leitentscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Altmark Trans aus dem Jahr 2003 eine prominente Rolle ein, mit der der Gerichtshof Kriterien aufstellte, bei deren Vorliegen staatliche Ausgleichszahlungen nicht unter den Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen. Das Urteil löste eine intensiv geführte Diskussion aus, in deren Fokus die Praktikabilität der vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien stand. Eine dogmatische Betrachtung des Altmark-Trans-Urteils hingegen erfolgte auch fast ein Jahrzehnt nach der Entscheidung zumeist nicht. Die vorliegende Arbeit soll diese Lücke schließen. Hierbei geht es insbesondere um die Frage, ob der Altmark-Trans-Ansatz ein dem Beihilfentatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV immanentes Prinzip artikuliert oder vielmehr eine durch Rechtsfortbildung vorgenommene tatbestandliche Reduktion des Beihilfenbegriffs darstellt.

Paul Malek, LL.M., ist als Rechtsanwalt tätig und spezialisiert auf Prozessführung insbesondere in wirtschafts-, gesellschafts- und vertragsrechtlichen Streitigkeiten. Ein besonderer Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Beratung von Unternehmen, Versicherern und Managern bei Organ- und Berufshaftpflichtfällen.

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