Der „Bildungsartikel 24“ aus der Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und seine Konsequenzen für die Beschulung Hörgeschädigter
Melanie Pospischil
Wie erfolgt in den einzelnen Bundesländern die Umsetzung von Inklusion? Nach der Ratifizierung der Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung am 26. März 2009 hat sich Deutschland dazu verpflichtet, Menschen mit Behinderung in den allgemeinen Menschenrechtsschutz einzubinden. Einen Kernpunkt stellt dabei die Verwirklichung des gleichberechtigten Zugangs zum allgemeinen Bildungssystem dar, wie er im Artikel 24 zum Stichwort Bildung der Konvention festgesetzt ist. Oft wird damit die Forderung nach Auflösung der Sonderschulen verbunden. Aber kann man allen Menschen mit Behinderung allein durch eine gemeinsame Beschulung gerecht werden? Wie sehen konkrete Konzepte dazu aus? Wie werden dem einzelnen individuelle Fördermaßnahmen zu Teil? Und: Woher und in welchem Umfang werden finanzielle, sächliche und personelle Ressourcen erbracht? Zu diesen Fragen und speziell zu den Konsequenzen für Schüler mit Hörschädigung nahmen die Fachreferenten für Sonderpädagogik der Kultusministerien im Rahmen von durch die Autorin geführten Experteninterviews eingehend Stellung. Im Fokus standen hierbei besonders die Bedeutung der Gebärdensprache und der Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern. Aber auch soziale und kommunikative Besonderheiten von Schülern mit einer Hörschädigung fanden in den Interviews Beachtung. Darüber hinaus wurde u. a. das so genannte „Elternwahlrecht“ diskutiert und ein Blick in die Zukunft gewagt mit der Frage, wie sich die Schullandschaften in den Bundesländern verändern werden. Am Ende konnten im Rahmen der qualitativen Studie umfassende Einblicke gewonnen und breitangelegte deutschlandweite Vergleiche angestellt werden.