Der «gemeinsame Zweck» im Sinne des Kartellrechts
Die Auslegung des Tatbestandsmerkmales des 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen «zu einem gemeinsamen Zweck»
Andreas Plesske
Das Kartellverbot im deutschen Kartellrecht befindet sich in einem Spannungsfeld zwischen extensiver Rechtsprechung, geplanten Novellierungen und einer 1992 gebotenen Anpassung an das europäische Kartellrecht. Der Anwendungsbereich des 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) – des «Grundgesetzes der freien Marktwirtschaft» – wird dabei sukzessive durch die Rechtspraxis erweitert. Das Tatbestandsmerkmal des 1 GWB «zu einem gemeinsamen Zweck» ist regelmäßig das entscheidende Kriterium zur Abgrenzung von verbotenen Kartellen zu erlaubten kartellfreien Kooperationen. Die vorliegende Untersuchung enthält eine kritische Analyse der Rechtsprechung und rechtswissenschaftlichen Literatur zu diesem Tatbestandsmerkmal und entwickelt einen eigenständigen Lösungsansatz, der im Anhang in eine «Kooperationsfibel 1990» umgesetzt wird.