Der Sozialversicherungsregreß nach 116 SGB X im Internationalen Privatrecht
Volker Daum
Kann ein Geschädigter wegen eines Schadens, den ihm ein anderer in haftungsbegründender Weise zugefügt hat, sozialversicherungsrechtliche Leistungen verlangen, so geht sein Anspruch nach dem in 116 SGB X bestimmten Umfang auf den Sozialversicherungsträger über. Der durch den Forderungsübergang vermittelte Regreß des Sozialversicherungsträgers gegen den Schädiger verursacht erhebliche rechtliche Schwierigkeiten, wenn eine Auslandsberührung vorliegt; etwa weil der gegenüber einem deutschen Sozialversicherungsträger leistungsberechtigte Geschädigte im Ausland durch einen dort ansässigen Schädiger verletzt wurde. Diese Arbeit untersucht nach welchem Recht die Regreßberechtigung des Sozialversicherungsträgers zu beurteilen ist, welches Recht die einem Zessionsregreß unterliegende Schadensersatzforderung beherrscht, ob sie miteinander harmonieren und wie Disharmonien zu bewältigen sind.