Die Ablehnung von Schiedsrichtern bei gleichzeitiger Sicherung betrieblicher Geheimnisse mittels einstweiliger Verfügung
Eine praktische Auseinandersetzung unter besonderer Berücksichtigung unvollständiger Schiedsvereinbarungen
Gerd Andreas Seegers
Eine Besonderheit eines Schiedsgerichtsverfahrens ist die selbständige Bestellung der Schiedsrichter durch die Parteien. Diese Gestaltungsmöglichkeit führt zu Interessenkonflikten, wenn ein Schiedsrichter nicht nur Experte, sondern auch Konkurrent einer der Schiedsparteien ist. Dann sind die Vertraulichkeit des Streitgegenstandes und Betriebsgeheimnisse in Gefahr. Das in der Zivilprozessordnung geregelte Ablehnungsverfahren von Schiedsrichtern löst diesen Konflikt nicht. Zur Wahrung der Betriebsgeheimnisse sollte daher die Ablehnung des Schiedsrichters durch ein ordentliches Gericht erfolgen. Gleichzeitig sollte per einstweiliger Verfügung ein Mitteilungsverbot zwischen Schiedspartei und Schiedsrichter/Konkurrent beantragt werden.