Die Anerkennung des Scheme of Arrangement in Deutschland
Carolin Kusche
Die Sanierung angeschlagener deutscher Unternehmen wird zunehmend mit Hilfe des scheme of arrangement aus dem englischen Recht versucht. Dabei unterbreiten deutsche Gesellschaften ihren Gläubigern in einem scheme-Verfahren einen Vergleichsvorschlag, der von den Gläubigern angenommen und vom High Court sanktioniert wird und dadurch nach englischem Recht für und gegen alle Gläubiger eine bindende Wirkung entfaltet. Dieses Verfahren zu durchlaufen macht für deutsche Gesellschaften freilich nur Sinn, wenn das scheme in Deutschland auch anerkannt wird. Die hier vorliegende Arbeit untersucht diese Frage der Anerkennung des scheme of arrangement in Deutschland.
Nach einer einleitenden ausführlichen Darstellung des scheme-Verfahrens in seinen Ausprägungen als solvent scheme of arrangement wie auch als insolvent scheme of arrangement liegt der Fokus der Untersuchung auf der verfahrensrechtlichen Anerkennung beider Varianten des scheme of arrangement. Geprüft wird die Anerkennung der das scheme genehmigenden court order als gerichtliche Entscheidung und die Anerkennung des Vergleichsplans als gerichtlich bestätigter Vergleich nach den Regeln von EuGVVO, EuInsVO und InsO.
Kernfragen sind dabei die Abgrenzung sowohl der Anwendungsbereiche der beiden europäischen Verordnungen als auch der diesen beiden Verordnungen zugrunde liegenden Vergleichs- und Entscheidungsbegriffe voneinander. An die Darstellung der verfahrensrechtlichen Anerkennung schließt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage nach einer möglichen Anerkennung der materiellen Folgen des scheme of arrangement durch kollisionsrechtliche Verweisung an.