Die Behandlung von bilanziellen Wahlrechten bei vereinbarter Buchwertabfindung des ausscheidenden Gesellschafters
Jeannine Braune
Vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung vom 29. März 1996 darf der ausscheidende Gesellschafter einer Personengesellschaft oder GmbH bei vereinbarter Buchwertabfindung nicht zu Buchwerten abgefunden werden, in die eine Ergebnisverwendung eingegangen ist. Ergebnisverwendende Bilanzierungsmaßnahmen sind bei der Berechnung der Buchwertabfindung fiktiv zu korrigieren, da der zum Buchwert ausscheidende Gesellschafter seine Beteiligung an den stillen Reserven endgültig verliert, obwohl Ergebnisverwendung allen Gesellschaftern zugute kommen sollte. Als Buchwerte im Sinne einer Buchwertklausel sind daher nur lagedarstellende Bilanzierungsmaßnahmen zu verstehen. Zum Zwecke der Zuordnung der einzelnen bilanziellen Wahlrechte zur Lagedarstellung oder Ergebnisverwendung werden gesellschaftsrechtliche Zuständigkeiten und Folgen von Kompetenzüberschreitungen sowie allgemeine bilanzrechtliche Schranken der Ausübung bilanzieller Wahlrechte dargestellt und verschiedene Abgrenzungskriterien entwickelt.