Die Bestimmtheit der „künftigen Forderung“bei der Globalbürgschaft
Claudia Benedict
Bei der Beurteilung der Wirksamkeit von Globalbürgschaften wird der eigentlichen Frage, wann eine „künftige Verbindlichkeit“ i.S.d. § 765 Abs. 2 BGB vorliegt, kaum Beachtung geschenkt. Die vagen und knappen Versuche, den Begriff der „künftigen Forderung“ zu definieren, scheitern mangels hinreichender Präzisierung an ihrer Brauchbarkeit. Daher versuchen sowohl die Rechtsprechung als auch die Literatur, das Problem um die Begrifflichkeit des „künftigen“ zu umgehen und ein gerechtes Ergebnis mittels AGB-rechtlicher Vorschriften zu finden. Die vorliegende Arbeit versucht, die sprachliche Verwirrung um die „künftige Forderung“ aufzulösen. Zunächst werden die Entwicklung der Rechtsprechung zur Globalbürgschaft und die hierbei im Einzelnen auftretenden Probleme dargestellt. Sodann wird vergleichsweise aufgezeigt, wie die „künftige Forderung“ bei anderen Sicherungsmitteln, wie der Vormerkung, der Hypothek, dem Pfandrecht, der Sicherungsgrundschuld und der Sicherungsübereignung verstanden wird, wobei festgestellt wird, dass ein einheitliches Verständnis der „künftigen Forderung“ nicht existiert. Ausgehend von einer systematischen Betrachtung der gesetzlich erwähnten „künftigen Forderung“ in Abgrenzung zur bedingten Forderung, wird herausgearbeitet, dass die „künftige Kreditforderung“ vor allem vor dem Hintergrund des Darlehensvertrages als Realvertrag zu verstehen ist. So steht am Ende die Aussage, dass eine sicherungsfähige „künftige Forderung“ nur dann vorliegt, wenn bereits eine Partei rechtlich gebunden ist und diese Bindung nicht mehr willkürlich beseitigen kann.