Die dogmatische Behandlung des Irrtums über Entschuldigungsgründe unter Berücksichtigung der Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe
Markus Klimsch
Verwirklicht ein Täter rechtswidrig einen strafrechtlichen Tatbestand, ohne daß seine Schuld ausgeschlossen ist, kann seine Strafbarkeit dennoch entfallen. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines Entschuldigungs-, eines Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrundes. Jedoch sind auch in diesem Bereich des Strafrechts Fehlvorstellungen möglich. Ob und wie sich solche Irrtümer «jenseits von 17 StGB» auf die Strafbarkeit des Täters auswirken, ist das Thema der vorliegenden Untersuchung. Dazu werden zunächst die einzelnen Strafbefreiungsgründe auf ihre dogmatische Zugehörigkeit zu einer der drei Kategorien untersucht. Dabei spielen «Unrecht» und «Schuld» eine ebenso wichtige Rolle wie bei der sich daran anschließenden Behandlung der Irrtumsproblematik. Hier zeigt sich dann, daß – sofern Fehlvorstellungen des Täters überhaupt beachtlich sind – 35 Abs. 2 StGB eine über seinen eigentlichen Regelungsgehalt hinausgehende zentrale Bedeutung hat.