Die Durchsetzung von Zwangsmaßnahmen nach Art. 41 der Satzung der Vereinten Nationen, insbesondere mit militärischen Mitteln
Oliver Scholz
Ziel dieser Arbeit ist es, zu klären, auf welche Rechtsgrundlage die Vereinten Nationen (VN) und ihre Mitgliedstaaten die Durchsetzung von Wirtschaftssanktionen, die der Sicherheitsrat (SR) der VN gegen einen Staat beschlossen hat, stützen können und welche Maßnahmen durch wen hierbei zulässig sind. Es wurden dazu u.a. die Protokolle des Sicherheitsrats zu den Verhandlungen bei der Irak-Krise 1990, der Jugoslawien-Krise und der Haiti-Krise ausgewertet und analysiert. Zusätzlich wurden weitere Originaldokumente der VN sowie einiger beteiligter Staaten in die Ausarbeitung einbezogen. Leitlinie war hier immer, für die Praxis in den genannten Fällen von Seiten des SR’s und der Mitgliedstaaten der VN eine rechtliche Überzeugung bezüglich der expliziten Rechtsgrundlage nachzuweisen. Konkret wurden v.a. die militärischen Maßnahmen zur Embargosicherung durch einige Mitgliedstaaten auf Hoher See sowie auf der Donau, als auch die Tätigkeit der Sanktionsausschüsse bei den VN untersucht. Ergebnis der Analyse ist, daß die militärischen Maßnahmen sich auf Art. 41 im Kapitel VII der Satzung der VN stützen können und dies von der Mehrheit im Sicherheitsrat so gesehen wurde und daß die wachsenden Befugnisse der Sanktionsausschüsse auch mit der Satzung vereinbar sind.