Die Errichtung einer Ausschließlichen Wirtschaftszone für die Hellenische Republik als Faktor ziviler Sicherheit für Europa: Prämisse für eine Vertiefung der integrierten Meerespolitik sowie der Energiepolitik der EU?
Dimitrios Parashu
Verschiedene, speziell bilaterale Probleme haben bis dato dazu geführt, dass die Hellenische Republik noch keine Errichtung einer Ausschließlichen Wirtschaftszone für sich erklärt hat. Unter dem Prisma der Finanz- und Wirtschaftskrise ist der Topos wieder auf der Agenda sukzessiver Regierungen erschienen; Greifbares ist dabei freilich noch nicht entstanden.
Die mögliche Proklamation einer hellenischen AWZ wird dabei als Ausgangspunkt für die tiefergehende Frage genommen, inwieweit eine solche Entwicklung für den institutionellen Kontext der EU bedeutsam sein könnte; denn insbesondere in hellenischen Medien wird häufiger das geflügelte Wort einer glq Europäischen AWZ grq angeführt. Da jedoch eine AWZ, wie auch weitere Meereszonen, aufgrund des SRÜ ganz bestimmte Charakteristika hat, gestaltet sich unter den gegebenen Umständen bereits eine glq Europäische AWZa grq ls problematisch. Eingedenk dessen lotet der Hauptteil (B) der Arbeit Möglichkeiten auf Basis des bestehenden europäischen Primärrechts und Elementen des europäischen Sekundärrechts (insbes. in Bezug auf die integrierte Meerespolitik und die Energiepolitik der EU) aus, auf welche Art und Weise die EU zum Wohle des gemeinschaftlichen Besitzstandes eine konkrete Rolle hinsichtlich insbes. der AWZ ihrer Mitgliedstaaten spielen könnte.
Der erste Teil (A) der Arbeit umfaßt einen grundsätzlichen Einleitungsteil, welcher u.a. sowohl kurz den Topos einer AWZ (unter Einbezug der Festlandsockelproblematik) als auch die entsprechende, besondere Problematik in Bezug auf die Hellenische Republik und ihre Nachbarstaaten mit einschlägigen seerechtlich-historischen Informationen darlegt. Darauf folgt unmittelbar die detaillierte Schilderung jüngster, tagesaktueller Entwicklungen in Bezug auf eine hellenische AWZ.
Im anschließenden zweiten (B), dem Hauptteil der Arbeit, wird sich dem oben bezeichnten Kernforschungsthema tiefergehend gewidmet, mit dem schlußendlichen Ziel, im Teil C der Arbeit einen europäisch-sekundärrechtlichen Vorschlag de lege ferenda zur Gründung einer weiteren, die Mitgliedstaaten insbes. im AWZ-Kontext unterstützenden dezentralen europäischen Agentur zu formulieren.