Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes in § 253 BGB
Thomas Degenhart
Die Genugtuungsfunktion ist in § 253 BGB eine von zwei dominanten Funktionen, die bei der Bemessung der „billigen Entschädigung in Geld“ (Schmerzensgeld) herangezogen wird. Mit Schmerzensgeld soll demnach nicht nur der immaterielle Schaden ausgeglichen, sondern dem Geschädigten darüber hinaus eine Bereicherung für die erlittene Verbitterung gewährt werden.
Die zu Beginn durchgeführte rechtsgeschichtliche Untersuchung zeigt, dass Menschen schon seit jeher nach Genugtuung strebten. Der Vergeltungsgedanke beim Schmerzensgeld war aber nie wirklich anerkannt, wurde von der Gesellschaft sogar teilweise missbilligt. 1955 nahm dann die Rechtsprechung die Genugtuung auf – als zweiten Faktor eines doppelfunktionalen Schmerzensgeldes. Der Autor weist nach, dass dieser Ansatz einerseits überinterpretiert wurde und andererseits weder besonders sachdienlich noch praktikabel war.
Unabhängig von der plausiblen Kritik an dieser Rechtsprechung hat die Reform des Schadensersatzrechts vom 1.8.2002 erheblichen Anlass geliefert, die Berechtigung des Fortbestands der Doppelfunktionalität des Schmerzensgeldes in Zweifel zu ziehen. Der Autor legt dar, dass die Verlagerung des Schmerzensgeldes in das allgemeine Schadensrecht zu einem umfangreichen systematischen und dogmatischen Wandel geführt hat.
Die bisher rein deliktische Sicht auf das Schmerzensgeld kann nicht länger aufrechterhalten werden. Bestehende Reibungspunkte der zivilrechtlichen Genugtuung zum Strafrecht sind im Rahmen seiner Ausführungen ebenso ein zentraler Aspekt wie der Wille des Reform-Gesetzgebers nach einer Prozessökonomisierung.