Die Haftung des Betriebsrats und der Durchgriff auf seine Mitglieder.
Götz Triebel
Dargestellt wird der Gesamtkomplex der Haftung des Betriebsrats in einem geschlossenen System. Unter Haftung wird dabei das Unterworfensein unter den zwangsweisen Gläubigerzugriff verstanden. Sie bezieht sich auf sämtliche Ansprüche der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und außerhalb der Betriebsverfassung stehender Dritter auf Zahlung, Tun oder Unterlassen, soweit sich diese gegen den Betriebsrat als solchen und nicht gegen seine Mitglieder richten. Umfaßt sind primäre Ansprüche auf Erfüllung sowie die Sekundärebene des Schadensersatzes bzw. der Wiederherstellung. Ausgehend von einer teilweisen Rechts- und Vermögensfähigkeit des Betriebsrats konstatiert Götz Triebel zunächst mögliche – gesetzliche und vertragliche – Ansprüche gegen den Betriebsrat als Gremium. Sodann wird eine Haftung des Betriebsrats für derlei Ansprüche anerkannt, soweit diese auf dessen rechtmäßigen Handlungen beruhen. In Fällen rechtswidriger Betriebsratstätigkeit kommt unter gewissen Voraussetzungen eine Durchgriffshaftung einzelner Mitglieder in Frage. Schließlich werden prozessuale Fragen der Haftung behandelt.