Die Mobiliarmiete im englischen und deutschen Recht
Christian von Bar, Kevin Poppen, Martin Schmidt-Kessel, Hans Schulte-Nölke
Kevin Poppen behandelt ein Gebiet des Vertragsrechts, das von der Rechtsvergleichung bislang wenig behandelt wurde: das Recht der Mobiliarmiete. Während das deutsche Recht ein einheitliches Mietrecht kennt, das allgemein auf die Überlassung von körperlichen Gegenständen angewendet wird, gibt es im englischen Mietrecht keine einheitliche Behandlung von Immobiliar- und Mobiliarmiete. Die zeitweise Überlassung von beweglichen Sachen zum Gebrauch stellt sich im englischen Recht als eine Kategorie des »bailment« dar. Mit dem »law of bailment« kennt das englische Recht eine »independent source of obligations«, die das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis im Sinne des BGB, die Miete sowie sämtliche Rechtsverhältnisse regelt, bei denen jemand eine fremde Sache wissentlich besitzt.Während sich die Pflichtenstellung des Mieters aus dem »law of bailment« ergibt, folgt sie für den Vermieter namentlich aus dem im Supply of Goods and Services Act 1982 kodifizierten »Common Law«. Die in diesem Act geregelten Pflichten werden ebenso dargestellt wie die im englischen Recht lange Zeit strittige Frage, welcher Haftungsstandard vom Vermieter geschuldet ist.