Die nicht planakzessorische Enteignung
Prüfung der Voraussetzungen durch die Enteignungsbehörde
Gisela Henze
Als nicht planakzessorisch lässt sich die Enteignung bezeichnen, die für die Verwirklichung von Vorhaben durchgeführt wird, die vor dem Enteignungsverfahren noch kein behördliches Planungsverfahren durchlaufen haben. Anders als die Enteignung aufgrund Planfeststellungsbeschlusses oder zur Verwirklichung der Festsetzungen eines Bebauungsplans hat die nicht planakzessorische Enteignung bislang kaum Beachtung gefunden. Die Arbeit möchte diese Lücke füllen. Aus Sicht der rechtsanwendenden Enteignungsbehörde wird die Regelung dieser Konstellation in den Landesenteignungsgesetzen behandelt: Die gesetzlichen Enteignungsvoraussetzungen werden systematisiert und unter Aufarbeitung der bislang wenig berücksichtigten Rechtsprechung im Einzelnen ausgelegt. Es wird überlegt, ob und inwieweit die Enteignungsbehörde bei ihrer Prüfung an vorgelagerte Raumplanungs- und Zulassungsentscheidungen gebunden ist. Dabei wird deutlich, dass die Landesenteignungsgesetze die der Enteignungsbehörde bei der nicht planakzessorischen Enteignung obliegende Funktion einer «Ersatzplanfeststellungsbehörde» nur unbefriedigend ausgestalten. Insoweit werden Vorschläge für Gesetzesänderungen entwickelt.