Die nichteheliche Lebensgemeinschaft im deutschen und im niederländischen Recht
Eine rechtsvergleichende Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung von Mietrecht und Kindschaftsrecht
Nadja Schwidich
Anders als bei der Ehe und der Eingetragenen Lebenspartnerschaft hält der deutsche Gesetzgeber für die rechtliche Behandlung nichtformalisierter Paarbeziehungen keine spezialgesetzliche Regelung bereit, sondern greift hierzu auf das vorhandene zivilrechtliche Instrumentarium zurück. Wird dies aber der Lebenssituation der nichtehelichen Lebensgefährten und der mit Ihnen zusammenlebenden Kinder gerecht?
Die Arbeit beantwortet diese Frage anhand einer vergleichenden Betrachtung des deutschen und des niederländischen Rechts. Besonderes Augenmerk wird dabei auf das Miet- und Kindschaftsrecht gelegt. Hier werden Unzulänglichkeiten des deutschen Rechts aufgezeigt und entsprechende Verbesserungsvorschläge entwickelt, die zum Abschluss thesenartig zusammengefasst sind.
Im Mietrecht wird u.a. vorgeschlagen, dem Mieter einen im Gesetz ausdrücklich verankerten Anspruch auf Aufnahme seines nichtehelichen Lebensgefährten in die Mietwohnung zuzugestehen, ein der niederländischen medehuur vergleichbares Rechtsinstitut einzuführen sowie ein ausdrückliches Eintrittsrecht des überlebenden Lebensgefährten nach dem Tod des Mieters in das Gesetz aufzunehmen.
Beim Kindschaftsrecht plädiert die Autorin u.a. für die Einführung einer sog. Stiefelternadoption, mit der der Lebensgefährte, der nicht Elternteil des Kindes ist, die Möglichkeit erhält, das Kind des anderen Lebensgefährten als Kind anzunehmen. Weiterhin befürwortet sie eine stärkere Beteiligung des Kindes sowohl im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung als auch beim Umgangsausschluss sowie die Einführung eines gemeinsamen Sorgerechts zwischen Lebensgefährten, bei denen nur einer Elternteil des Kindes ist.
Das Buch leistet einen Diskussionsbeitrag zu einer künftigen Reform im Bereich des Miet- und Kindschaftsrechts. Darüber hinaus bietet es dem Praktiker einen übergreifenden Einblick in die einschlägigen Bereiche der jeweiligen Rechtsordnungen.