Die Relativierung der absoluten Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls (§ 274 StPO) in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Lucian Krawczyk
Während Absicherung materiell richtiger Urteile, Verfahrensökonomie und Opferschutz hoch im Kurs stehen, hat das Verfahrensrecht in der von der Rechtsprechung der Strafsenate des BGH geprägten Revisionspraxis in den letzten Jahren und Jahrzehnten zusehends an Bedeutung verloren. Vor diesem Hintergrund erscheint vor allem die Regelung des § 274 StPO als Anachronismus – zwingt diese Vorschrift in ihrer konsequenten Anwendung dazu, auch tatsächlich verfahrensgemäß zustande gekommene Urteile aufzuheben. Die Senate des BGH sind daher seit längerem bestrebt, § 274 StPO zu relativieren – und nehmen es dabei in Kauf, die gesetzgeberischen Wertungen zu unterlaufen und mit ihrer eigenen Rechtsprechungstradition zu brechen. Doch hat der Gesetzgeber § 274 StPO mit gutem Grund eingeführt. Zudem wird hier die Formenstrenge des Strafverfahrens selbst zur Disposition gestellt.