Die Strafbarkeit des „faktischen Organs“ im Unternehmensstrafrecht de lege lata et ferenda
Zugleich ein Beitrag zur Lehre vom Garantensonderdelikt
Aikaterini Tzouma
Die Strafbarkeit des faktischen GmbH-Geschäftsführers wird in der gerichtlichen Praxis längst anerkannt. Die Arbeit setzt sich mit dieser Rechtsprechung und dem ihr zustimmenden Schrifttum kritisch auseinander. Ausgehend von einer vergleichenden Betrachtung des faktischen Organs im Straf- und Gesellschaftsrecht werden alle bisher vertretenen Begründungsansätze sowie kriminalpolitische Aspekte diskutiert. Die Arbeit zeigt auf, dass die Strafbarkeit von faktischen Organen mit dem geltenden Recht nicht vereinbar ist und gegen das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) verstößt. Die Haftungsausdehnung auf faktische Organe bedarf daher einer Gesetzesänderung. Das faktische Organ soll aus denselben Gründen haften, wie das bestellte Organ. In Anbetracht dieses normativen Gleichstellungsproblems wendet sich die Untersuchung dem Wesen der (Garanten-) Sonderdelikte zu und liefert dogmatisch fundierte und zugleich präzise Formulierungsvorschläge für eine gesetzliche Regelung.