Die Verjährungsproblematik der vertraglichen Haftung des Rechtsanwaltes und des Steuerberaters
51 BRAO + 68 StBerG
Christoph Stoecker
Die dreijährige Verjährungsfrist für die vertragliche Haftung des Rechtsanwaltes und des Steuerberaters wird von den Gerichten als zu kurz empfunden. Aus diesem Grunde hat sich eine ergebnisorientierte Fallrechtssprechung herausgebildet, auf die im einzelnen eingegangen wird. Auf dogmatische Widersprüche wird hingewiesen und herausgestellt, daß diese vom Ergebnis zu billigende Rechtssprechung contra legem ist. Die in den Entscheidungen herausgearbeitete Hinweis- und Belehrungspflicht kann auch mit 666 BGB begründet werden. Um der Rechtssicherheit willen ist das Einschreiten des Gesetzgebers notwendig, der insbesondere klare Kriterien für den Beginn der Verjährungsfrist – gerade bei der Steuerberaterhaftung – festlegen muß. An die Kenntnis des Mandanten anzuknüpfen scheint geeignet und rechtspolitisch begrüßenswert.