Entnazifizierung und Wiedereinstellung der Juristen nach 1945
Der Umgang mit den ehemaligen Nazirichtern und die Anwendung des Art. 131 GG
Udo Ehrich
Bis in die heutige Zeit scheint es Unternehmen und staatlichen Institutionen schwer zu fallen, sich mit ihrer Vergangenheit in der Zeit des Dritten Reiches auseinanderzusetzen. Noch immer kommen Historikerkommissionen zusammen, um die Rolle von Unternehmen und staatlichen Institutionen in der Nazi-Zeit zu durchleuchten und entsprechende Berichte zu veröffentlichen, so zum Beispiel das Bielefelder Unternehmen Dr. Oetker, das einer Forschungsgruppe Zugang zu den Archiven gewährte, um die NS-Vergangenheit des Unternehmens aufzuarbeiten und die Ergebnisse als Buch zu veröffentlichen. Auch im Bereich des Staates ist das Thema noch von Interesse und wird jetzt durch Forschungsaufträge und Historikerkommissionen zum Beispiel im Hinblick auf die Geschichte des Auswärtigen Amtes oder des Verfassungsschutzes bearbeitet.
Veröffentlichungen gibt es auch zu der Aufarbeitung der NS-Vergangenheit der Richter im Nationalsozialismus und was aus ihnen nach der Kapitulation des Dritten Reiches und der Entstehung der beiden deutschen Staaten wurde. Dabei zeigt sich, dass die Entnazifizierung in den norddeutschen Ländern ausführlicher und besser dokumentiert ist, und dies nicht nur im Bereich der Justiz.
So wird auch in dieser Arbeit das Gewicht auf die norddeutschen Bundesländer, hier Schleswig-Holstein, Bremen und Nordrhein-Westfalen gelegt. Zuvor werden die generellen Planungen der Entnazifizierung durch die Alliierten aufgezeigt und Beispiel der britischen Zone besonders dargelegt.
Die Arbeit teilt sich in die Befassung mit der Entwicklung der Entnazifizierung im ersten und mit der Gesetzgebung zum Artikel 131 GG im zweiten Teil auf. Thematisch gehört beides zusammen, denn den Angehörigen der NSDAP und ihrer Organisationen, die auch trotz der stetig nachsichtiger werdenden Entnazifizierung nicht auf ihre alten Posten zurückkehren konnten, wurde dieser Weg – mit ein paar Ausnahmen – durch der Verabschiedung des Gesetzes zum Artikel 131 eröffnet.