Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone in Zivilsachen / Entscheidungen in Zivilsachen von Mitgliedern des Gerichtshofes und der Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof

Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone in Zivilsachen / Entscheidungen in Zivilsachen

Frontmatter — Inhalt — 1. Ein Kind kann Hoferbe nur dann werden, wenn die an Stelle der Wirtschaftsfählgkeit notwendige Verbundenheit mit der Landwirtschalt schon im Zeitpunkt des Erbfalls besteht Der erst nachher von dem gesetzlichen Vertreter gefaßte Entschluß, das Kind mit Rücksicht auf den eingetretenen Erbfall landwirtschaftlich ausbilden zu lassen, vermag für sich allein die Hoferbeneigenschaft des Kindes nicht zu begründen. — 2. 1. Hat eine juristische Person, die in Thüringen eine Versicherungsunternehmung betrieb, im Jahre 1946 Ihren Sitz nach Westdeutschland verlegt, so ist sie — Vermögen vorausgesetzt — bestehen geblieben. 2. Gehört zu einem, enteigneten Vermögen eine Hypothek, deren Schuldner aufierhalb des enteignenden Landes seinen Wohnsitz hat, während sein mit der Hypothek belastetes Grundstück im enteignenden Lande liegt, und klagt der Enteignete, nachdem die Hypothek auf den durch die Enteignung Begünstigten umgeschrieben ist, gegen den an sich zahlungswilligen aber in Gläubigerungewißheit befindlichen Schuldner auf Feststellung, daß er Gläubiger der noch nicht fälligen persönlichen Forderung sei, so kann es trotz der Anzweiflung der Gläubigerschaft des Enteigneten am Feststellungsinteresse fehlen. — 3. 1. Die in einem Zwischenurteil oder einem Beschluß des Berufungsgerichts gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unterliegt der Nachprüfung bei einer gegen das Endurteil eingelegten Revision. 2. Der Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten geht in Höhe des von einem Sozialversicherungsträger zu zahlenden Sterbegelds auf diesen über. 3. Steht dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen wegen mitwirkenden Verschuldens gegen den Schädiger nur ein Anspruch auf Ersatz eines Teiles des Schadens zu, so geht dieser Anspruch bis zur Höhe der Sozialversicherungsleistungen in voller Höhe auf den Sozialversicherungsträger über. — 4. 1. Enthält der Tatbestand des Berufungsurteils nicht alles in den Schriftsätzen angekündigte Parteivorbringen, insbesondere nicht alle Beweisantritte, nimmt er auch nicht ergänzend darauf als vorgetragen Bezug und ist der Tatbestand nicht berichtigt — ergänzt — worden, so rechtfertigt dieser Sachverhalt nicht die Aufhebung des Urteils aus dem Gesichtspunkt, der Tatbestand sei offensichtlich lückenhaft und bilde keine geeignete Grundlage für die revisionsrichterliche Uberprüfung. 2. Ein in einem Oberlandesgerichtsbezirk — angeblich — geltender Brauch des Inhalts, daß auch ohne ausdrückliche Bezugnahme im Tatbestand alle Schriftsätze vollinhaltlich als vorgetragen und Teile des Tatbestandes zu gelten hätten, kann die zwingenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Tatbestand, das Verfahren zu seiner Berichtigung und seine Bedeutung als Grundlage der revisionsrichterlichen Uberprüfung nicht abändern. — 5. Ein deutscher Fahrer, der im Dienste der Besatzungsmacht ein Kraftfahrzeug führt, haftet persönlich nach Maßgabe der deutschen Gesetze für den dabei einem anderen Deutschen zugefügten Schaden. Diese Haftung wird weder durch Vorschriften des Besatzungsrechts oder des Kriegsschädenrechts noch durch solche des Amtshaftungsrechts ausgeschlossen oder eingeschränkt. — 6. 1. Es wird daran festgehalten, daß die Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsaktes, grundsätzlich nur mit den im Verwaltungsrecht vorgesehenen Mitteln geltend gemacht werden kann. 2. Die Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs „zur Verfügung“ kann nicht mit der Begründung als nichtig bezeichnet werden, daß der öffentliche Notstand zu Unrecht bejaht sei, daß der Notstand auch durch eine Inanspruchnahme zur Benutzung hätte beseitigt werden können oder daß zur Inanspruchnahme nicht das Straßenverkehrshauptamt, sondern die Straßenverkehrsdirektion zuständig gewesen sei. — 7. 1. Auskunftsrechte der Erbin eines Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft, die nach dem Gesellschaftsvertrag ab

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