Erweiterung der Beteiligungsrechte des SE-Betriebsrats durch Vereinbarung
Thomas Blanke
Der in einer SE zwingend zu bildende SE-Betriebsrat tritt zu den nationalen Organen der betrieblichen Interessenvertretung hinzu. Das führt zu einem Nebeneinander unterschiedlicher Beteiligungsgremien der Arbeitnehmer nach europäischem und nationalem Recht mit unterschiedlich weit reichenden Beteiligungsbefugnissen. So besteht z.B. in Deutschland in Fällen von betrieblichen Umstrukturierungen, die nach deutschem Recht sozialplanpflichtig sind, ein Mitbestimmungsrecht der betrieblichen Interessenvertretung bei der Aufstellung des Sozialplans – eine Befugnis, die der SE-BR nach den gesetzlichen Auffangregelungen nicht besitzt. Dies wirft die Frage auf, welche Möglichkeiten bestehen, diese Befugnisse so zu harmonisieren, dass bei grenzübergreifenden Unternehmensentscheidungen einheitliche Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretung zur Anwendung kommen können.
So eindeutig der Harmonisierungsbedarf, so schwierig die Lösung: Denn es wird nur ausnahmsweise gelingen, in einer SE-Beteiligungsvereinbarung über die Rechte auf Information und Anhörung hinausgehende effektive Mitbestimmungsrechte des SE-BR zu verankern. Außerdem können in einer SE-Beteiligungsvereinbarung europaweit einheitliche nationale Beteiligungsrechte nicht geschaffen werden. Die vorliegende Untersuchung zeigt jedoch einen dritten Weg auf: So ist es nach deutschem Recht zulässig, in einer SE-Beteiligungsvereinbarung die in §§ 50 II, 58 II BetrVG vorgesehene Delegationsbefugnis zur Ausübung von Beteiligungsrechten „nach oben“ hin auf den SE-BR zu erweitern.
Damit kann im Einzelfall die Zuständigkeit derjenigen Arbeitnehmervertretung begründet werden, die den größten Überblick über die Angelegenheiten der SE insgesamt besitzt.