Freiheit und Herrschaft in der Rechtsphilosophie des Thomas Hobbes.
Dieter Hüning
Wenn Hobbes die Behauptung aufstellt, die wissenschaftliche Begründung der politischen Philosophie sei nicht älter als sein Buch „De Cive“, reflektiert er den Umstand, daß sein eigener Versuch einer philosophischen Begründung von Recht und Staat entschieden mit der vorhergehenden Naturrechtstradition bricht. Anders als seine Vorgänger bestreitet Hobbes, daß die Geltungsgründe für die gesetzliche Einschränkung der Handlungsfreiheit in der teleologisch verstandenen Naturordnung oder im göttlichen Schöpfungswillen zu finden sind. Mit dieser Kritik bereitet Hobbes den Boden für die geltungstheoretische Revolution der neuzeitlichen Rechtsphilosophie: Anstelle die normativen Prinzipien auf die Natur oder den göttlichen Willen zurückzuführen, entwirft er eine Theorie, in deren Zentrum der Versuch steht, das Verhältnis von Freiheit und Herrschaft, Recht und Gesetz ausschließlich aus den Prinzipien der menschlichen Vernunft zu bestimmen. Im Unterschied zu den in der aktuellen Hobbes-Forschung weit verbreiteten Versuchen, Hobbes‘ politische Philosophie ausschließlich unter politikwissenschaftlichen oder klugheitstheoretischen Gesichtspunkten zu interpretieren, geht es der vorliegenden Studie um den Nachweis, daß Freiheit und Herrschaft die beiden Pole sind, um welche sich die Hobbessche Rechtsphilosophie dreht.