Freiheitsschutz als ein Zweck des Deliktsrechts.
Versuch einer methodengerechten Begründung.
Markus Gruber
Deliktsrecht dient auch dem objektiven Zweck des Schutzes der Handlungsfreiheit. Bei der Prüfung deliktischer Ansprüche sind deshalb regelmäßig mögliche Auswirkungen auf Handlungsspielräume (potentieller Schädiger) zu beachten. In vorliegender Arbeit wird der Versuch unternommen, diese bereits von einigen erhobene Zweckbehauptung zu begründen. Allerdings ist objektiv-teleologische Argumentation trotz ihrer Bedeutung und Häufigkeit nicht unumstritten. „Objektive“ Zwecke werden auch nicht selten lediglich „behauptet“. Vor dogmatischen Ausführungen zu einem Zweck Freiheitsschutz wird hier deshalb das „Wie“ einer methodisch einwandfreien Zweckbegründung erörtert. Es wird dabei ein Verständnis objektiv-teleologischer Argumentation herausgearbeitet, das die Einwände gegen diese Argumentationsform widerlegt: Zwecke werden als „bewertete Folgen“ verstanden. Weiter werden die Anforderungen an eine methodisch korrekte Begründung von Zwecken, insbesondere von Normengruppen, dargestellt. Die Stärken objektiv teleologischer Argumentation werden verdeutlicht: Umstände des konkreten Sachverhalts lassen sich in die juristische Argumentation mit einbeziehen, der Bereich juristischen Argumentierens wird methodisch kontrolliert für die allgemeine rationale praktische Argumentation geöffnet. In einem zweiten Hauptteil geht es um die Umsetzung der bisher entwickelten methodischen Vorgaben anhand der Begründung des deliktsrechtlichen Zwecks Freiheitsschutz. Nach Ausführungen zu Deliktsrecht und Handlungsfreiheit wird die Behauptung eines Zwecks Freiheitsschutz empirisch und normativ begründet. Dabei zeigt der Autor die Schwierigkeiten, die Zweckbegründungen häufig in empirischer Hinsicht stellen. Weiter werden Auswirkungen eines Zwecks Freiheitsschutz angesprochen. Es zeigt sich im Ergebnis, daß ein Zweck Freiheitsschutz begründbar und seine Verwendung als Argument somit zulässig ist.