Grubenwasseranstieg und Gewässerschutz
18. KBU – Kolloquium zu Wirtschaft und Umweltrecht
Walter Frenz, Axel Preuße, Ulrich Waschki
Mit dem Ende des Steinkohlenbergbaus mit Ablauf dieses Jahres beginnt endgültig die postmontane Phase. Sie birgt große Chancen im Bereich erneuerbarer Energien, so durch Windräder und Solaran-lagen auf Halden und einen Pilotversuch zur Nutzung eines ehemaligen Bergwerks als Pumpspei-cherkraftwerk. An der Frage der Speicherung hängt der stabile Einsatz erneuerbarer Energien. Deren verschiedene Erzeugungsformen haben durch die laufenden Ausschreibungen eine neue Gewich-tung erfahren. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Windkraft zu richten, da die Bürgergenos-senschaften durch ihre Privilegierung nahezu alle Ausschreibungen für sich entscheiden konnten. Diese Privilegien sind aber nunmehr auf Eis gelegt, so dass auch Altbergbaustandorte wieder zum Zuge kommen können.
Diesen Chancen stehen die Risiken des Altbergbaus gegenüber. In spezifischer Weise trifft dies für den der Beendigung des Steinkohlenbergbaus folgenden Grubenwasseranstieg zu. Seiner Beherr-schung und Bewältigung dient das Wasserhaltungskonzept der RAG, das strikt auf die Trennung von Grund- und Grubenwasser achtet. Damit sind wichtige rechtliche Fragen verknüpft. Inwieweit können Grubenwasseranstiege im Hinblick auf den Schutz der Oberfläche, den Gemeinschadenstat-bestand (Urteil Meggen!) und mögliche Bergschäden im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren zu-gelassen werden? In welchem Verhältnis steht dazu die wasserrechtliche Erlaubnis? Ihrer bedarf die Wiederaufnahme der Grubenwasserhaltung.
Besondere Fragen ergeben sich aus der PCB-Belastung, die aus der früheren Bruchhohlraumverfül-lung resultieren kann. Hierzu bedarf es der sorgfältigen Abschätzung des Umweltverhaltens unter-tägiger PCB-Kontaminationen bei Grubenwasseranstieg. Allgemeiner ist zumal aus Sicht der Berg-behörde zu fragen: Wie gefährlich ist Grubenwasser?
Die postmontane Phase ist fortlaufend mit Gewährleistungs- und Haftungsansprüchen verknüpft. Das gilt auch bei lange zurückliegendem Bergbau: Inwieweit bestehen Sicherungsansprüche bei ver-gessenem Altbergbau nach dem ABG?
Nordrhein-Westfalen steht nicht allein, ebenso nicht die Steinkohle. Es lohnt der Blick in andere Regionen. Ein wichtiges Anwendungsbeispiel im Bereich des Braunkohlebergbaus ist der nachberg-bauliche Wasserhaushalt in der Lausitz. Daraus können sich möglicherweise auch Lehren für die Wiedernutzbarmachung im Gefolge des Braunkohletagebaus in NRW ergeben.