HOAI – Besondere Leistungen bei der Objektplanung Freianlagen
Hinweise zur Abgrenzung zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen im Leistungsbild der Freianlagen nach der HOAI 2021 und frühere Regelungen der HOAI 2009 und HOAI 2013, erarbeitet von der AHO-Fachkommission „Objektplanung Freianlagen“
AHO 29: Mit der 2. Auflage werden der Überblick und die Klarstellungen zu frei zu vereinbarenden Leistungen für Objekte der Freianlagen nach der HOAI 2021 fortgeführt.
Dabei sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen beachtlich:
• Erstmals mit der HOAI 2013 ist ein eigenes Leistungsbild für die Objektplanung Freianlagen in der HOAI enthalten. Vorher war das Leistungsbild Freianlagen den Leistungsbildern für Gebäude und raumbildende Ausbauten gleichgeschaltet. Nunmehr sind der Inhalt des Leistungsbildes und die damit verbundenen Grundleistungen in § 39 Abs. 4 und Anlage 11 Nr. 11.1 der HOAI eigenständig geregelt.
• Darüber hinaus sind seit 2013 in Anlage 11 Nr. 11.1 der HOAI für dieses Leistungsbild erstmals eigene Besondere Leistungen aufgelistet. Nach § 3 Abs. 2 HOAI 2021 sind die in Leistungsbildern der HOAI genannten Besonderen Leistungen nicht abschließend, sondern nur beispielhaft erfasst. Zudem kommen auch alle in anderen Leistungsbildern enthaltenen Besonderen Leistungen hinzu, soweit diese im gegebenen Fall keine Grundleistungen darstellen. Außerdem kommen weitere Besondere Leistungen hinzu, die in keinem anderen Leistungsbild enthalten sind, etwa aus veränderten und erweiterten Anforderungen an die Objektplanung Freianlagen, aus neuen Anforderungen aus Gesetzen, fachlichen Normen und Richtlinien oder aus neuen Aufgabenstellungen in der Objektplanung Freianlagen.