Juristische Logik
Ulrich Klug
§ 1. Begriff der juristischen Logik 1. Wenn im folgenden von juristischer Logik und einigen ihrer Probleme die Rede sein soll, so bedarf es zunächst einer Angabe dessen, was im Zu sammenhang dieser Untersuchungen unter Logik verstanden wird. Der Aus druck Logik wird im Rahmen der Philosophie sowohl als auch innerhalb der Einzelwissenschaften in mehreren, oftmals erheblich voneinander abweichen den Bedeutungen verwandt. Der Sprachgebrauch ist sogar derart schillernd, daß einer scharfen Definition, sofern sie sich an den üblichen Sprachgebrauch anschließen soll, nicht unerhebliche Schwierigkeiten im Wege stehen, denn bekanntlich spricht man von materialer, formaler, transzendentaler, regio naler, reiner, angewandter, theoretischer, praktischer, hermeneutischer, rea ler, natürlicher, klassischer und moderner Logik, um nur einige der zahl reichen Wortverknüpfungen herauszugreifen 1. Für die hier anzustellenden überlegungen vereinfacht sich jedoch die Frage nach einer passenden Definition. Während nämlich die Ansichten darüber, was man etwa unter materialer oder transzendentaler Logik zu verstehen habe, weitgehend divergieren, gilt für den Begriff der formalen Logik cum grano salis das Gegenteil. Schließt man sich an die zweckmäßige und ein deutige Terminologie von SCHOLZ an und geht von dem Oberbegriff einer Wissenschaftslehre aus, unter der die Lehre vom Rüstzeug der wissenschaft lichen Erkenntnisgewinnung im weitesten Sinne zu verstehen ist, so darf man die formale Logik denjenigen Teil dieser Wissenschaftslehre nennen, der die zum Aufbau irgendeiner Wissenschaft erforderlichen Schluß regeln formu liert und zugleich alles das liefert, was für eine exakte Formulierung dieser Regeln erforderlich ist 2.