Kommunalwahlrecht Schleswig-Holstein
Kommentar
Hans J Thiel
Das Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz – GKWG) sowie die Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) sind essentielle Rechtsgrundlagen für die Kommunalwahl.
Der Kommentar Kommunalwahlrecht Schleswig-Holstein soll insbesondere den mit der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen befassten Wahlleitern sowie den Mitarbeitern auf der kommunalen Ebene eine Hilfestellung und ein Ratgeber für die praktische Anwendung der wahlrechtlichen Vorschriften sein. Aber auch die Parteien und Wählergruppen finden hier entsprechende Hinweise zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber sowie zum Wahlvorschlags- und -zulassungsverfahren. Den Nutzerinnen und Nutzern zum einen einen Überblick über die grundlegenden Prinzipien und Inhalte des Kommunalwahlrechts zu verschaffen, zum anderen die insbesondere aus wahlpraktischer Sicht wesentlichen Regelungen zu erläutern, Zusammenhänge darzustellen und auf besondere „Gefahrenpunkte“ aufmerksam zu machen, ist Sinn und Zweck dieses Werks..
Der Begriff Kommunalwahl umfasst die Wahlen zu den Gemeinde- und den Kreisvertretungen. Es handelt sich dabei um zwei selbstständige Wahlen, die gleichzeitig durchgeführt werden und so weit wie möglich organisatorisch miteinander verbunden sind. Dementsprechend bezieht sich die Kommentierung grundsätzlich auf beide Wahlen, soweit sich aus dem Inhalt nichts anderes ergibt.
Die Vorschriften des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Kreiswahlordnung sind aber auch die Rechtsgrundlage für die Vorbereitung und Durchführung der Direktwahl der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister. Die Direktwahl ist, soweit sie gemeinsam mit den Wahlen zu den kommunalen Vertretungen stattfindet, ebenfalls organisatorisch mit ihnen verbunden. Schließlich finden die Vorschriften des Kommunalwahlrechts auch für die Durchführung von Bürgerentscheiden auf kommunaler Ebene entsprechende Anwendung.
Der Autor Hans-Jürgen Thiel ist Oberamtsrat a.D.