Konfrontation im Strafprozess
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK mit besonderer Berücksichtigung des Verhältnisses zum Opferschutz im Bereich von Sexualdelikten gegen Minderjährige (Grundlegendes Recht 2)
Dorrit Schleiminger
Nach Art. 6 Ziff. 3lit. D der Europäischen Menschenrechtskonvention hat der Angeklagte das Recht, mit Belastungszeugen konfrontiert zu werden. Dasselbe Recht wird auch aus Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 der schweizerischen Bundesverfassung abgeleitet. In der Praxis erweist sich das Konfrontationsrecht jedoch oft als problematisch, z. B. wenn der Zeuge nicht mehr verfügbar ist oder ihm nicht zugemutet werden kann, in Anwesenheit des Angeklagten auszusagen. Sind unkonfrontierte Aussagen in solchen Fällen verwertbar? Werden die ergriffenen «Ersatzmassnahmen» wie schriftliche Ergänzungsfrage, Befragung durch den Verteidiger, etc. dem Zweck des Konfrontationsrechts gerecht? Der zweite Band aus der Reihe «Grundlegendes Recht» behandelt die Frage der Zulässigkeit von Konfrontationsbeschränkungen. Neben einer umfassenden Darstellung der geltenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des schweizerischen Bundesgerichts sowie der kantonalen Gerichte setzt es sich eingehend mit dem «Grund» des Konfrontationsrechts unter systemtheoretischen und aussagepsychologischen Gesichtspunkten auseinander.Die gewonnen Erkenntnisse werden – beispielhaft – auf das Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs angewandt. Abgerundet wird das Werk durch ein umfangreiches Sachregister.