Ländliche Rechtsquellen aus dem Allgäu
Klösterliche Herrschaften und hochstiftische Pflegämter
Bernhard Brenner, Thaddäus Steiner
Das historische Allgäu war noch nie eine geographisch klar abgegrenzte Einheit, auch keine sprachliche. Erst recht war es kein herrschaftlich einheitlicher Raum. Dies spiegelt sich sehr deutlich in den ländlichen Rechtsquellen, die besonders im Osten für Personengruppen gültig waren, die einem Grundherrn unterstanden, dem Kloster St. Mang in Füssen, dem Hochstift Augsburg oder dem Kloster Stams in Tirol. Aber auch hier ragen interessante Sonderfälle heraus, wie Seeg und besonders Pfronten mit alten Freiheitsüberlieferungen.
Im Westen, dem alten Herrschaftsgebiet des Klosters St. Gallen, decken sich territorial-gemeindliche und herrschaftliche Strukturen fast völlig. Im Oberallgäu, das nach Ablösung alten Klosterbesitzes (St. Ulrich und Afra in Augsburg, Allerheiligen in Schaffhausen) östlich der Iller zu einer staatlichen Einheit unter dem Hochstift Augsburg zusammenwuchs, sind spätestens ab dem 16. Jahrhundert die Dorfgemeinden die Bezugsräume, gleichzeitig territoriale Einheiten.
Jene Dorfordnungen, die noch im 15. Jahrhundert entstanden oder überliefert sind, dürften wegen ihres teilweise archaischen Inhalts auf historisches, daneben auch wegen ihres sprachlichen Übergangsstadiums zur Diphthongierung auf sprachgeschichtliches Interesse stoßen.