LV 1 Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder
Grundsätze und Standards, 1. überarbeitete Auflage
Die LASI-Veröffentlichung (LV) „Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder – Grundsätze und Standards“ enthält erstmalig ein gemeinsames Konzept, wie die Länder ihre Aufgaben im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit verstehen, wie sie an die Realisierung dieser Aufgaben herangehen und welche Maßstäbe sie an ihre eigenen Aktivitäten anlegen. Sie folgen damit nicht nur internationalen Verpflichtungen, wie sie sich beispielsweise aus den einschlägigen ILO-Übereinkommen sowie dem EU-Arbeitsschutzrecht ergeben, sondern greifen auch ein Anliegen der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (82. ASMK 2005) auf, die in den „Eckpunkten für eine Strategie für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und für die Optimierung des dualen deutschen Arbeitsschutzsystems“ Kernelemente für die Aufsichts- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden festgelegt hatte:
„Der Kern staatlichen Handelns im Bereich Sicherheit und Gesundheit lässt sich als Sicherung der Qualität des betrieblichen Arbeitsschutzes beschreiben. … Bei der Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgaben und Programmarbeit nutzen die Arbeitsschutzbehörden der Länder alle Handlungsmöglichkeiten, wie Information und Motivation, Beratung und betriebsbezogene Hilfestellung, betriebliche und überbetriebliche Kooperation sowie Kontrolle und Sanktion. Gemeinsame Arbeitsschutzziele und -strategien und die einheitliche Umsetzung der Arbeitsschutzvorschriften erfordern eine gleichwertige Vollzugspraxis der Arbeitsschutzbehörden der Länder. Zur Qualitätssicherung dieses Aufsichtshandelns und um Transparenz für die Normadressaten beim Vollzug der Rechtsvorschriften zu schaffen, entwickeln die Länder gemeinsame Handlungsgrundsätze für die Aufsichtstätigkeit.“
Mit der LV „Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder –Grundsätze und Standards“ wird ein Soll-Zustand definiert, an dem sich die Länder orientieren und ausrichten können. Mit der Beschreibung zentraler Abläufe der Tätigkeit der Arbeitsschutzbehörden, der produktorientierten Darstellung der Leistungen sowie der Definition wesentlicher Begriffe bietet die LV 1 den Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten für ihre praktische Tätigkeit in den Betrieben vor Ort eine wichtige Orientierung.
Die LV „Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder –Grundsätze und Standards“ stellt den Rahmen dar, an dem sich weitere Handlungsgrundsätze und Leitlinien des LASI orientieren werden. Entsprechend dieser grundsätzlichen Bedeutung wird dieser LV die Ordnungsnummer „1“ zugeordnet.
In einem nächsten Schritt soll auf der Grundlage dieser LV 1 ein Konzept für die gegenseitige Information und für die gegenseitige Evaluierung entwickelt werden. Damit kann die Anwendung der mit den LASI-Veröffentlichungen gesetzten Maßstäbe für das Aufsichtshandeln im Sinne eines gemeinsamen kontinuierlichen Verbesserungsprozesses länderübergreifend transparent gemacht werden.
Die Arbeitsschutzbehörden der Länder müssen auch die künftige dynamische Entwicklung in der Arbeitswelt, hervorgerufen vor allem durch die zunehmende Digitalisierung und Flexibilisierung sowie den demografischen Wandel, berücksichtigen.
Die Arbeitsschutzbehörden der Länder sind deshalb gehalten, sich hinsichtlich ihrer konzeptionellen und strukturellen Ausgestaltung und der erforderlichen Qualifikation des Aufsichtspersonals stetig an die Veränderungen anzupassen.
Auch muss darüber hinaus kontinuierlich geprüft werden, wie Prozesse zu optimieren sind und wie Vernetzungen mit anderen Akteuren im Bereich von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, insbesondere im Rahmen der GDA, weiter entwickelt werden können.
Der LASI erwartet eine breite Anwendung der vorgelegten Handlungsgrundsätze. Die Grundsätze und Standards der Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder werden auf ihre Praxistauglichkeit und Aktualität zu überprüfen sein. Der LASI bittet deshalb alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsschutzbehörden der Länder um eine kritisch-konstruktive Begleitung in diesem Prozess.