Mahngebühren und Inkassokosten
Ein Beitrag zur Ersatzfähigkeit außergerichtlicher Forderungsbetreibungskosten
Sebastian Schwamberger
Der Zahlungsverzug und die dadurch bedingte außergerichtliche Forderungsbetreibung gehören zum Alltag im Wirtschaftsleben und haben mit der COVID-19-Krise zusätzlich an Bedeutung gewonnen. Dem Gläubiger kommen mehrere Möglichkeiten zu, um den Schuldner im Falle des Zahlungsverzugs außergerichtlich zur Zahlung zu bewegen. Er kann entweder eigene Mahnschritte tätigen und dafür etwa die Arbeitszeit eines Mitarbeiters, seine eigene Arbeitszeit oder seine Freizeit einsetzen, oder hiermit einen externen Forderungsbetreiber (Rechtsanwalt oder Inkassoinstitut) beauftragen.
Für den Ersatz der dadurch anlaufenden außergerichtlichen Forderungsbetreibungskosten
ist § 1333 Abs 2 ABGB die primäre Anspruchsgrundlage. Mit der Einführung der Bestimmung hat der Gesetzgeber zwar geklärt, dass es sich beim Ersatz dieser Kosten
um einen Schadenersatzanspruch handelt, darüber hinaus sind aber viele Fragen nach wie vor umstritten.
In der Arbeit werden insbesondere folgende Punkte behandelt:
– Die mit § 1333 Abs 4 ABGB konkurrierenden Rechtsgrundlagen, etwa das RATG und § 458 UGB;
– die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1333 Abs 2 ABGB, unter anderem die Frage, ob der Einsatz von eigenen Mitarbeitern oder der Freizeit zu einem materiellen Schaden führt;
– die Begrenzung des Ersatzanspruchs durch die Inkassokosten-VO und das RATG;
– die Möglichkeit der Vereinbarung eines Ersatzes von außergerichtlichen Forderungsbetreibungskosten, insbesondere in AGB von Verbraucherverträgen.
Abgerundet wird das Werk durch Vorschläge de lege ferenda.