Nassau-Weilburg 1648-1806
Territorialverfassung und Reichsrechtsordnung
Andreas Wilhelm
Der Dreißigjährige Krieg verwüstete Deutschland über weite Strecken und veränderte die machtpolitischen Konstellationen in Europa und im alten Deutschen Reich. Der Westfälische Friede billigte den Reichsständen ein höheres Maß an Souveränität gegenüber dem Kaiser, mehr Autonomie zur Erhebung von Steuern und Abgaben sowie den Aufbau einer eigenen Militärorganisation zu. Dadurch veränderte sich nicht nur das Verhältnis zwischen dem Kaiser und den Reichsständen. Vielmehr blieb die starke Position der Reichsfürsten auch nicht ohne Auswirkungen auf die innere Organisation relativ kleiner Herrschaften.
Dies gilt auch für die Reichsgrafschaft Nassau-Weilburg mit ihren Stammlanden an der Lahn und entlegenem Besitz in der Nordpfalz (Kirchheimbolanden) und im Elsass (Saar-Union). Wie die meisten anderen Reichsfürsten nutzten auch die nassauischen Regenten seit 1648 ihre neu gewonnenen politischen und rechtlichen Spielräume, um ihr vom Krieg wirtschaftlich ruiniertes Territorium durch administrative und ökonomische Reformen wieder aufzubauen und die eigene Herrschaft zu festigen. Eingriffe in die Gerichtsverfassung, in das Steuer- und Abgabenwesen und die wachsende polizeiliche Reglementierung des Alltags der Untertanen stießen auf vielfachen Widerstand. Der eingesessene Adel, Klöster, Städte, Gemeinden und Körperschaften gaben ihre hergebrachten Privilegien und gewachsenen Rechte nicht freiwillig auf. Die Reichsgerichte und die Reichsverfassung halfen ihnen, ihre Ansprüche gegenüber ihrer Herrschaft geltend zu machen.
Vor diesem Hintergrund analysiert der Verfasser die vielfachen Konfliktpotentiale sowie die im Reichsrecht entwickelten friedensstiftenden Instrumente und Formen der Auseinandersetzung, die darauf abzielten, einen Konsens zwischen Herrschaft und Untertanenverband zu finden und herbeizuführen. Er kann nachweisen, dass in Nassau-Weilburg ein absolutistisches Regieren im Sinne einer uneingeschränkten Machtausübung des Fürsten nicht stattfand, dass sich aber in diesem Prozess der frühmodernen Staatswerdung im reichsritterschaftlichen Adel, unter Stadtbürgern und insbesondere zwischen ländlichen Gemeinden Netzwerke ausbildeten, die als Vorformen des Parlamentarismus einzustufen sind.