Offenlegungs- und Mitteilungspflichten nach § 67 AktG
Mesut Cekin
Mit dem Risikobegrenzungsgesetz von 2008 hat der deutsche Gesetzgeber unter anderem die Regelungen über das Aktienregister in § 67 AktG grundlegend reformiert. Ziel der Reform war die Schaffung größerer Transparenz im Hinblick auf die Beteiligung von Finanzinvestoren an deutschen Aktiengesellschaften, die sich unter den konzern- und kapitalmarktrechtlichen Meldeschwellen bewegen. Diese Untersuchung arbeitet die mit der Auslegung dieser neuen Vorschrift und deren systematischer Einordnung verbundenen Rechtsfragen auf.