Probleme der Verwaltungsakzessorität im Umweltstrafrecht
Dargestellt an den Straftatbeständen der Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung und Lärmverursachung
Hans-Peter Ensenbach
Der Umweltstrafbestand des 28. Abschnittes des Strafgesetzbuches zeichnet sich durch eine enge Verzahnung präventiv-verwaltungsrechtlicher und sanktionsrechtlicher Regelungen aus. Der Verfasser erörtert Gegenstand und Reichweite der Anbindung des Strafrechts an das korrespondierende Verwaltungsrecht insbesondere in bezug auf die Frage der Behandlung rechtswidriger begünstigender oder belastender Verwaltungsentscheidungen. Ebenso findet sich die Problematik behördlicher Untätigkeit mit den sich hieraus ergebenden Konsequenzen erörtert.