Recht zur Sprache gebracht
Zur Verankerung des Rechts in der normalen Sprache unter besonderer Berücksichtigung der Sprachphilosophie Ludwig Wittgensteins, John L. Austins, H.P. Grice’ und John R. Searles
Bernhard Herrlich
Im Zentrum der vorliegenden Arbeit steht die Frage nach der Funktionsweise der Sprache und den Konsequenzen, die sich daraus für das Recht und die Rechtswissenschaften ergeben. Der Autor stützt sich dabei auf die sog. ´ordinary language philosophy´ von Ludwig Wittgenstein, John L. Austin, H.P. Grice und John R. Searle und deren Erkenntnisse, wonach die Bedeutung eines Wortes sein Gebrauch in der Sprache ist, jedes Sprechen (Ver-)Handeln ist, und sich das Verstehen ohne Rückgriff auf die Intentionen des Sprechenden folglich gar nicht beschreiben lässt. Die Untersuchung will deutlich machen, dass der innere Zusammenhang von Sprache und Recht tiefer geht, als gemeinhin von der Rechtswissenschaft angenommen. Recht wird entscheidend durch die Sprache determiniert: Vor- bzw. ausserrechtlich ergeben sich bereits in der Sprache Bindungswirkungen, die das ´pacta sunt servanda´ gewährleisten. Die gesamte Rechtsordnung, so der Autor, l‰sst sich unter sprachtheoretischer Perspektive als ein Maximenkatalog lesen, der eine gelungene Kommunikation beschreibt – sofern er eingehalten wird.