Rechtfertigung und Entschuldigung im Strafrecht?
Überlegungen zu einer funktionalen Straftatsystematik
Hans von der Linde
Die herkömmliche Unterscheidung zwischen Rechtfertigungen und Entschuldigungen erscheint nicht nur als historisches Zufallsprodukt, sondern erweist sich überdies als unpraktikabel. Sie lässt sich weder logisch noch positiv-rechtlich oder «ontologisch» begründen. Eine Funktionalitätsprüfung daraufhin, ob der Differenzierung eine eigene und spezifische Bedeutung im Rahmen eines straftheoretischen Zweckerreichungsprogramms zukommt, wirft die Frage nach dem funktionalen Basisentscheid auf: Es bedarf mithin einer «Durchmusterung» straftheoretischer Konzeptionen und damit des Versuchs einer Beantwortung der Frage nach dem «Sinn» der Strafe. Hier vermag keine Straftheorie Letztbegründungsansprüchen zu genügen, die sogenannte positive Generalprävention erscheint indes als «kleinstes Übel». Gemessen an ihr erweist sich die Differenzierung zwischen Rechtfertigungs- und Entschuldigungsbereich als funktionslos. Es verbleibt die Frage nach den – straftatsystematischen wie rechtsfolgenpraktischen – Konsequenzen einer «Einheitslösung».