Rechtsgewinnung in den Normen des nachehelichen Ehegattenunterhalts
Jörn Bernreuther
Das Recht des nachehelichen Ehegattenunterhalts ist seit Inkrafttreten des 1. EheRG heftiger Kritik ausgesetzt. Verschiedenartige Reformgesetze konnten seither nicht zur Beruhigung beitragen. Den Familienrichtern wird z.B. vorgeworfen, als Gesetzgeber zu wirken, mit der Erstellung von Tabellen bzw. Richtlinien die ihnen von der Verfassung gezogenen Grenzen zu überschreiten oder bei der Falllösung auf das Narkotikum der blinden Billigkeit zurückzugreifen.
In seiner Habilitationsschrift untersucht der Autor die Berechtigung dieser Vorwürfe. Dabei versucht er, das nacheheliche Unterhaltsrecht auf seine dogmatische Grundlage statt auf Tabellen, Leitlinien und Rechenmethoden zurückzuführen. Ausgangspunkt ist die Erkenntnis, dass das Normengeflecht der §§ 1569 ff. BGB von einer ungewöhnlichen Massierung unbestimmter Rechtsbegriffe und Generalklauseln beherrscht wird. Im ersten Teil beschäftigt sich die Arbeit deshalb mit den Vorgaben der juristischen Methodenlehre. Hier wird deutlich, dass allgemeine Rechtsprinzipien alle Formen der Rechtsgewinnung durchdringen.
Dies führt zu einer Prinzipiendiskussion: Ist die Wertung, die eine normative Wissenschaft immer wieder einholt, auf allgemeine Prinzipien zurückzuführen? Um welche Art von allgemeinen Rechtsprinzipien handelt es sich? Liegen sie eventuell sogar dem Recht voraus? Der Autor arbeitet daher im zweiten Teil die in den §§ 1569 ff. BGB wirkenden allgemeinen Rechtsprinzipien heraus, untersucht ihr Verhältnis zueinander und beschäftigt sich mit der Frage nach der Existenz „richtigen Rechts“ samt seiner Auswirkung auf den Umgang mit im Gesetz wirkenden allgemeinen Rechtsprinzipien. Muss der Rechtsanwender positivierte allgemeine Rechtsprinzipien anwenden, auch wenn sie nicht „richtiges Recht“ verkörpern?
Auf dieser Grundlage geht es im dritten und umfangreichsten Teil dann um die Rechtsgewinnung in den Normen des nachehelichen Unterhaltsrechts: Sämtliche unbestimmte Rechts- und wertausfüllungsbedürftige Begriffe sowie die Generalklauseln der §§ 1569 bis 1582 BGB werden mit dem dargestellten Instrumentarium konkretisiert und Gesetzeslücken geschlossen.
Der abschließende Vergleich der gewonnenen Ergebnisse mit denen der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zeigt schließlich auf, ob die eingangs erwähnte Kritik tatsächlich gerechtfertigt ist.